Satzung - Schützenverein Herrenstetten

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Satzung

Infos zum Verein
Satzung des Schützenvereins Herrenstetten 1929 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
I. Der Verein führt den Namen
Schützenverein Herrenstetten 1929 e.V.
II. und hat seinen Sitz in
Altenstadt, OT Herrenstetten
III. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
IV. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
V. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen
vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.November bis 31. Oktober.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
I. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
II. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Dem Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss
mindestens von einem Sorgeberechtigten zugestimmt werden. Die waffenrechtlichen Vorschriften
des Mindestalters bezüglich des Schießens mit den entsprechenden Sportwaffen sind einzuhalten.
III. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines
Jahres nicht erneuert werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
I. durch Tod.
II. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen.
Geschieht es nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige
Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
III. durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten
sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und
der Interessen des Vereins.
IV. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens;
er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
V. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm
sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann
gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde
einlegen.
VI. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
VII. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den
Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
II. Die Mitgliedschaft verpflichtet jeden, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der
Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines
ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie die jeweils im Interesse des Vereins gelegenen
Empfehlungen zu befolgen.
III. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
IV. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

§ 8 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen
Mitgliederversammlung jährlich festgelegt werden kann. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung
des anfallenden Vereinsaufwandes.

§ 9 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied kann werden:
I. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht
II. das 65. Lebensjahr vollendet
III. mindestens 10 Jahre ein Ehrenamt im Verein ausgeübt haben
IV. Diese können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
V. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§ 10 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
I. Wahlberechtigt und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 10.
Lebensjahr vollendet haben.
II. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
III. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme der
Wahl vorliegt.
IV. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten
Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden
Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
V. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung bzw.
Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
VI. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
I. das Schützenmeisteramt
II. der Vereinsauschuss
III. die Mitgliederversammlung

§ 12 Das Schützenmeisteramt
I. Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Kassier, dem Schriftführer, dem 1. Sportleiter
und dem von der Schützenjugend gewählten 1.Jugendleiter
II. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im
Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters
beschränkt ist.
III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
IV. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
V. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 13 Der Vereinsausschuss
I. Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und bis zu fünf Beisitzern
II. Die Wahl der Beisitzer und der 2 Kassenprüfer erfolgt per Akklamation sofern nicht mindestens 10 %
der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl wünschen.
III. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen
Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der
Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
IV. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 2 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie
die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.
V. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
VI. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer endet mit der des
Schützenmeisteramtes.

§ 14 Mitgliederversammlung
I. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
II. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
durch persönliches, an deren dem Verein angegebenen Adresse gerichtetes Anschreiben aller
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
III. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Bericht des 1. Schützenmeisters
2. Bericht des Sportleiters
3. Bericht des Jugendleiters
4. Bericht des Schriftführers
5. Bericht des Kassiers
6. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung der Vorstandschaft
7. Nach Ablauf der Wahlperiode - Neuwahlen
8. Festlegung der Mitgliederbeiträge
9. Verschiedenes
10. Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt - Satzungsänderung
11. Wünsche und Anträge
IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und
abstimmungsfähig
V. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf
vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung
der Mitgliederversammlung. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss die
Behandlung und Entscheidung einer dieser vorbehaltenen Aufgaben dem Vereinsausschuss
übertragen.
VI. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen.
VII. Über die Anträge, die nicht mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem
1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes
abgestimmt werden.
VIII. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Absatz 2 einzuberufen,
wenn dies
a) 10 % der Mitglieder schriftlich verlangt
b) oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§ 15 Protokoll
I. Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die
Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
II. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
III. Protokolle sind vom 1. oder 2. Schützenmeister und Protokollführer zu unterzeichnen und von
Letzterem gesammelt aufzubewahren.

§ 16 Vereinsordnungen
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die Bestandteil dieser
Satzung sind.

§ 17 Schützenjugend
I. Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des
Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.
II. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung
zu bestätigen soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.
III. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung.
Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung
gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser
Satzung und der Jugendordnung.
IV. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu
unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßenden Beschlüsse zu
beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige
Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen
Entscheidung vorzulegen.

§ 18 Auflösung des Vereins
I. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die eingetragenen Herrenstetter Vereine, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.01.2018 beschlossen.

Jugendordnung für Schützenjugendgruppen
Ordnung der Schützenjugend des Schützenvereins Herrenstetten 1929 e.V.
Gemäß § 17 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung. Sie ist
bestätigt durch den Beschluss des Vereinsschützenmeistersamtes vom 22.10.2017. Diese Ordnung ist von der
Vereinsjugendversammlung am.13.01.2018 beschlossen worden.

§1 Mitgliedschaft
Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie
das 27.Lebensjahr vollendet haben.

§ 2 Zweck
I. Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der
Jugend. Der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.
II. Die Schützenjugend will
III. - Durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen , in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu
treiben;
IV. - zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das
gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch
Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler
Verständigung wecken;
V. - in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit
weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und Koordinieren, die gemeinsamen
Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und
jugendgesellschaftspolitisch wirken.
VI. Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für
Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§ 3 Führung und Verwaltung
I. Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser
Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins
zur Verfügung gestellt, sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter
Beachtung der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung.
II. Das Vereinsschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu
unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen
oder ihnen widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie
nicht geändert, entscheidet der Schützenmeisteramt endgültig.

§ 4 Organe und deren Beschlussfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind:
I. die Vereinsjugendversammlung,
II. die Vereinsjugendleitung
III. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung
ist ein Protokoll zu führen.

§ 5 Vereinsjugendversammlung
I. Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter
einberufen und geleitet.
II. Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen.
Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangen.
III. Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern
der Vereinsjugendleitung zusammen.
IV. Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme.
V. Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der
Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge
können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die
Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als
Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
VI. Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder
der Vereinsjugendleitung.
VII. Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung;
b) Entlastung der Vereinsjugendleitung;
c) Beschlüsse über den Haushalt;
d) Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinsjugendsprecher, -specherin und deren
Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein);
e) Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend bis 30
Mitglieder einen Delegierten, für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder je einen weiteren
Delegierten). Die Delegierten müssen Mitglieder nach§ 1 dieser Ordnung sein;
f) Annahme und Änderung der Jugendordnung;
g) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im
Verein (Richtlinienkompetenz);
h) Beschlüsse der Anträge.
VIII. Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

§ 6 Vereinsjugendleitung
I. Die Vereinsjugendleitung bilden der 1. und 2. Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher, die
Vereinsjugendsprecherin sowie die Stellvertreter der Vereinsjugendsprecher. Die Stellvertreter
haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind. Die Jugendleiter sollen nicht
jünger als 21 Jahre sein.
II. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll
im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Vereinsschützenmeisteramt gewählt wird.
III. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine
kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
IV. Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie
erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der
Vereinsjugendversammlung.
V. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.
VI. Der 1. und 2. Vereinsjugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein.
VII. Der 1. Vereinsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie
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